Steuern und Geld
Aufwandsentschädigung im Ehrenamt: was steuerfrei bleibt
Welche Zahlungen im Ehrenamt steuerfrei bleiben, wie Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale 2026 abgegrenzt werden und was Sie belegen müssen.
Zuletzt überarbeitet · Redaktion Heimliche Helden

Kurzantwort: Aufwandsentschädigungen im Ehrenamt bleiben bis zu festen Jahresgrenzen steuerfrei: bis zu 960 € im Jahr bei der Ehrenamtspauschale und bis zu 3.300 € im Jahr bei der Übungsleiterpauschale (beide seit 01.01.2026). Voraussetzung ist eine nebenberufliche Tätigkeit für einen gemeinnützigen Verein oder eine öffentliche Einrichtung.
Die zwei Pauschalen im Überblick
Zwei Dinge sollten Sie dabei im Kopf behalten. Erstens gelten die Pauschalen nur für Einnahmen aus der begünstigten Tätigkeit, nicht für alle Einkünfte aus dem Verein. Zweitens ist der Betrag ein Freibetrag, kein Zuschuss: Der Verein zahlt eine Summe, und Sie lassen sie bis zur Grenze unversteuert.
Im Alltag fragen Ehrenamtliche oft, ob eine Anerkennung vom Verein „einfach so“ steuerfrei ist. Die Antwort lautet: nur innerhalb dieser Grenzen und nur bei den passenden Voraussetzungen.
Wer sich für Verein oder Initiative engagiert und dafür eine kleine Vergütung erhält, muss diese nicht automatisch versteuern. Das Steuerrecht kennt zwei Pauschalen, die nebenberufliche Helferinnen und Helfer entlasten. Die Beträge wurden zum Jahresbeginn 2026 angehoben, wie die Minijob-Zentrale in ihrem Magazin 2026 beschreibt.
| Ehrenamtspauschale | Übungsleiterpauschale | |
|---|---|---|
| Steuerfrei bis | 960 € im Jahr (seit 01.01.2026) | 3.300 € im Jahr (seit 01.01.2026) |
| Bis 31.12.2025 | 840 € | 3.000 € |
| Für wen gedacht | allgemeine Vereinsarbeit, etwa Vorstand, Kasse, Technik | Ausbilden, Erziehen, Betreuen, Pflegen und vergleichbare Aufgaben |
| Voraussetzung | nebenberuflich für Gemeinnütziges | nebenberuflich für Gemeinnütziges |
Beide Beträge sind Obergrenzen pro Person und Jahr, nicht pro Verein. Wer mehrere Aufgaben übernimmt, muss das im Blick behalten.
Wann gilt welche Pauschale?
Zur Orientierung dient die Frage: Arbeite ich direkt mit Menschen, um sie zu fördern, zu unterrichten oder zu versorgen? Dann ist die Übungsleiterpauschale naheliegend. Arbeite ich eher für den Verein selbst, in Verwaltung, Organisation oder Pflege der Anlagen, ist es die Ehrenamtspauschale.
Die Wahl der richtigen Pauschale wirkt sich auf die Höhe der steuerfreien Summe aus. Sie lohnt sich daher gleich beim ersten Einsatz.
Die Unterscheidung richtet sich nach der Art der Tätigkeit, nicht nach dem Titel im Verein.
Die Übungsleiterpauschale passt, wenn Sie andere anleiten oder betreuen: Trainerinnen im Sport, Chorleiter, Betreuer in der Jugendarbeit, Lesepaten oder Helfer in der Pflege. Typisch ist der pädagogische oder fördernde Kontakt zu Menschen.
Die Ehrenamtspauschale greift für alles andere, was dem Verein dient, etwa Kassenführung, Schriftführung, Platzwart-Dienste oder Vorstandsarbeit. Wenn Sie Zweifel haben, welche Pauschale zu Ihrer Aufgabe passt, hilft ein Blick in unseren Vergleich Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale 2026 im Vergleich.
Voraussetzungen für die Steuerfreiheit
Die Pauschalen sind als Anerkennung für den Einsatz gedacht, nicht als Gehalt. Entsprechend streng wird geprüft, wenn der Betrag regelmäßig hoch ausfällt oder die Tätigkeit nach einem Hauptberuf aussieht. Ein Indiz für Nebenberuflichkeit ist, dass Sie noch einer anderen Haupttätigkeit nachgehen oder dass der Einsatz nur einen kleinen Teil Ihrer Zeit beansprucht.
Auch Rentnerinnen, Studierende und Hausfrauen oder Hausmänner können die Pauschalen nutzen. Es kommt auf die Art der Tätigkeit an, nicht auf Ihren sonstigen Status. Wer im Ruhestand aktiv bleibt, findet im Beitrag Ehrenamt im Ruhestand weitere Hinweise.
Nicht jede Zahlung im Verein fällt unter die Pauschalen. Das Finanzamt schaut genau hin, ob die Bedingungen erfüllt sind.
Damit die Pauschale greift, müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein:
- Nebenberuflich: Die Tätigkeit ist nicht Ihr Hauptberuf. Als Faustregel gilt, dass sie nur einen kleinen Teil Ihrer Arbeitszeit ausmacht.
- Gemeinnütziger oder öffentlicher Auftraggeber: Der Verein ist vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt, oder es handelt sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
- Gemeinnützige Zwecke: Die Tätigkeit dient dem gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich.
- Satzungsgrundlage bei Vorständen: Soll der Vorstand etwas bekommen, muss die Satzung das ausdrücklich zulassen. Fehlt eine solche Regelung, gefährdet die Zahlung unter Umständen die Gemeinnützigkeit.
Ob ein Verein gemeinnützig ist, erkennen Sie am Freistellungsbescheid oder an der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid. Bitten Sie den Vorstand bei Unklarheit um eine Kopie.
Aufwandsentschädigung oder Auslagenersatz?
Auch die Wortwahl auf dem Beleg zählt. „Aufwandsentschädigung für Vorstandstätigkeit“ ist eindeutig, „Taschengeld“ oder „Dankeschön“ dagegen sorgt beim Finanzamt für Rückfragen.
Ein typischer Stolperstein liegt in den Begriffen selbst. Im Vereinsleben werden sie oft vermischt, steuerlich ist die Trennung aber wichtig.
Beide Begriffe fallen oft zusammen, meinen aber Verschiedenes. Das ist für die Steuer entscheidend.
Auslagenersatz erstattet Ihnen Kosten, die Ihnen tatsächlich entstanden sind, etwa Fahrtkosten, Material oder Porto. Er ist keine Vergütung, wenn Sie die Ausgaben belegen. Eine pauschale Summe ohne Belege gilt dagegen schnell als Entschädigung und zehrt Ihren Freibetrag auf.
Aufwandsentschädigung ist dagegen ein pauschaler Betrag für Ihren Einsatz, ohne dass jede Ausgabe nachgewiesen werden muss. Sie fällt unter die Pauschalen.
Wer sauber arbeiten möchte, trennt beides: Kosten werden einzeln erstattet, die Pauschale vergütet die Zeit. Dann bleibt der Freibetrag für die eigentliche Arbeit.
Beispiele aus dem Vereinsalltag
Wichtig vorab: Die Pauschalen sind Jahresbeträge. Wer im Januar die volle Summe ausschöpft, hat für den Rest des Jahres keinen steuerfreien Spielraum mehr. Planen Sie deshalb die Verteilung über das Jahr, bevor Sie Zahlungen vereinbaren.
Wie das in der Praxis aussieht, zeigen ein paar typische Fälle. Die Beträge sind bewusst nicht ausgerechnet: Entscheidend ist, welche Pauschale zur Tätigkeit passt.
- Kassenwartin im Sportverein: Sie erhält eine jährliche Pauschale für ihre Arbeit. Sie fällt in den Bereich der Ehrenamtspauschale, sofern die Satzung Vergütungen zulässt.
- Trainer der Jugendmannschaft: Er bekommt monatlich eine Pauschale für Training und Betreuung und kann sie unter die Übungsleiterpauschale fassen.
- Helfer beim Stadtfest: Wer nur einmalig eine kleine Anerkennung erhält und die Grenzen nicht ausschöpft, bleibt meist steuerfrei. Es gilt trotzdem der Jahresrahmen.
- Chorleiterin mit hohem Honorar: Übersteigt die Vergütung die Pauschale, wird der übersteigende Betrag steuerpflichtig.
Was passiert bei Überschreitung?
Rechnen Sie bei Zahlungen knapp unter der Grenze mit Nachfragen: Das Finanzamt unterscheidet Aufwandsentschädigung von verdecktem Gehalt. Je klarer die Dokumentation, desto weniger Rückfragen entstehen.
Selbst wer sorgfältig plant, kann über die Grenze geraten, zum Beispiel wenn mehrere Aufgaben zusammenkommen oder der Verein im Jahresverlauf mehr zahlt als vorgesehen.
Zahlt der Verein mehr, als die Pauschale abdeckt, wird nur der Teil darüber steuerpflichtig, nicht der gesamte Betrag. Dieser Teil gehört in Ihre Steuererklärung. Je nach Höhe und Art des Einsatzes kann auch das Sozialversicherungsrecht ins Spiel kommen, etwa bei einem Minijob. Fragen Sie in solchen Fällen bei der Minijob-Zentrale oder einer Steuerberatung nach.
Ein Hinweis zu Sozialleistungen: Wer Bürgergeld oder Arbeitslosengeld bezieht, sollte Zahlungen vorher melden. Was angerechnet wird, erklärt der Beitrag Ehrenamt und Bürgergeld oder Arbeitslosengeld.
Nachweise und Steuererklärung
Besonders wichtig ist die Frage, wer was bescheinigt. Der Verein muss die Zahlung sauber verbuchen, Sie als Empfänger sollten eine Quittung oder Übersicht aufbewahren. So lässt sich jederzeit zeigen, dass die Pauschale nicht überschritten wurde.
Auch wenn am Ende keine Steuer anfällt, lohnt sich ein ordentlicher Papierweg. Er schützt Sie und den Verein bei einer Prüfung.
Legen Sie für jede Zahlung einen schlichten Beleg an: Datum, Betrag, Tätigkeit, Name des Vereins. Idealerweise unterschreibt der Verein eine kurze Bestätigung, welche Pauschale angewendet wurde. Das hilft bei Rückfragen des Finanzamts.
In der Einkommensteuererklärung tragen Sie die Einnahmen ein, soweit sie die Freibeträge übersteigen, und machen die Pauschale als Freibetrag geltend. Die Schritte dazu finden Sie im Beitrag Ehrenamt in der Steuererklärung richtig eintragen und belegen. Mit dem Ehrenamt-Freibetrag-Rechner prüfen Sie vorab, wie viel Spielraum Ihnen bleibt.
Tipps für Vereine
Gerade kleine Vereine zahlen Anerkennungen oft nach Gefühl. Das geht gut, solange niemand nachfragt. Sobald Finanzamt oder Kassenprüfer genauer hinsehen, zählen Beschluss, Beleg und Zuordnung der Pauschale.
Für Vorstände ist die Abrechnung oft die unbequemste Seite des Ehrenamts. Mit einem festen Ablauf lässt sie sich aber gut in den Griff bekommen.
Wer als Verein Entschädigungen zahlt, trägt Verantwortung für korrekte Abrechnung. Halten Sie sich an diese Regeln:
- Beschließen Sie Vergütungen nur auf Basis einer passenden Satzungsregelung.
- Dokumentieren Sie den Beschluss der Mitgliederversammlung im Protokoll.
- Vergeben Sie die richtige Pauschale an die richtige Tätigkeit.
- Führen Sie eine Liste, damit niemand über die Jahresgrenze rutscht.
- Erstatten Sie Auslagen getrennt und gegen Beleg.
Wer neu im Vorstand ist, findet Grundlagen zur Verantwortung im Beitrag Vereinsvorstand: Aufgaben, Pflichten und Haftung. Fehler bei der Vergütung sind einer der häufigeren Gründe, weshalb Finanzämter bei Vereinen genauer hinschauen.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die steuerfreie Ehrenamtspauschale 2026?
Die Ehrenamtspauschale beträgt seit 01.01.2026 bis zu 960 € im Jahr. Bis Ende 2025 lag sie bei 840 €. Sie gilt pro Person und Jahr für nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich.
Was ist die Übungsleiterpauschale?
Sie ist ein steuerfreier Betrag von bis zu 3.300 € im Jahr seit 01.01.2026 (vorher 3.000 €) für nebenberufliche Tätigkeiten wie Ausbilden, Erziehen, Betreuen oder Pflegen in gemeinnützigen Einrichtungen.
Kann ich beide Pauschalen gleichzeitig nutzen?
Für verschiedene Tätigkeiten ist das grundsätzlich möglich. Für dieselbe Tätigkeit können Sie die beiden Pauschalen dagegen nicht kombinieren. Lassen Sie sich im Zweifel steuerlich beraten.
Muss ich steuerfreie Aufwandsentschädigungen in der Steuererklärung angeben?
Liegen Ihre Einnahmen innerhalb der Pauschalen, fällt keine Steuer an. Sie sollten die Zahlungen aber belegen können. Überschreiten sie die Grenze, gehört der übersteigende Teil in die Steuererklärung.